Liefer- und ZahlungsbedingungenPlanoPlastics
Art.1 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Plano Plastics. Abweichende Bedingungen, Vereinbarungen oder Regelungen gelten nur, wenn und soweit sie von Plano Plastics schriftlich bestätigt worden sind.
2. Durch den Abschluss eines Vertrages mit Plano Plastics verzichtet die andere Partei auf die von ihr verwendeten Bedingungen, wie auch immer sie genannt werden, so dass alle Verträge ausschließlich durch die von Plano Plastics verwendeten Bedingungen geregelt werden.
3. Soweit diese Bedingungen nicht davon abweichen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Art.2 Allgemeines
1. Unter "Gegenpartei" wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: jede juristische oder natürliche Person, die einen Vertrag mit Plano Plastics abgeschlossen hat oder abschließen möchte, und neben dieser Partei auch deren Vertreter, Bevollmächtigte und Zessionare.
2. Änderungen eines Vertrags, die nachteilige Folgen für Plano Plastics haben können, und die Aufhebung eines Vertrags sind ohne die Zustimmung von Plano Plastics nicht bindend, es sei denn, dies kann gesetzlich vorgeschrieben sein oder in dem in den Bedingungen vorgesehenen Umfang.
3. Bestimmungen, auf deren Grundlage Plano Plastics eine Lieferverpflichtung übernimmt, ohne dass sich die Gegenpartei zum Kauf der betreffenden Waren verpflichtet, oder auf deren Grundlage die Menge und/oder der Preis der zu liefernden oder zu kaufenden Waren unter einem Vorbehalt stehen, sind nicht verbindlich.
Art.3 Angebote und Ausschreibungen
1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Plano Plastics, in denen nicht ausdrücklich das Gegenteil behauptet wird, sind uneingeschränkt gültig. Farbabweichungen und/oder zwischenzeitliche Änderungen können nicht ausgeschlossen werden.
2. Plano Plastics hat das Recht, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Art.4 Abschluss des Abkommens
1. Plano Plastics ist an seine schriftlichen Angebote und an die von der Gegenpartei an Plano Plastics erteilten Aufträge erst dann gebunden, wenn Plano Plastics die Annahme schriftlich bestätigt hat oder wenn Plano Plastics mit der Ausführung des von der Gegenpartei erteilten Auftrags begonnen hat. Ein Auftrag kann von der Gegenpartei schriftlich oder telefonisch erteilt werden, wobei die Gegenpartei in jedem Fall Name, Adressdaten und die gewünschten Waren angeben muss.
2. Nachträgliche zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und/oder Zusagen, die entweder mündlich oder schriftlich im Namen von Plano Plastics von Personal, Vertretern, Verkäufern oder anderen Vermittlern gemacht werden, sind nicht bindend, es sei denn, sie werden von Plano Plastics schriftlich bestätigt.
3. Erweist sich die Gegenpartei nach Ansicht von Plano Plastics als nicht ausreichend kreditwürdig für die Erfüllung des Vertrags, ist Plano Plastics berechtigt, alle seine vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, unbeschadet der Rechte, die Plano Plastics aufgrund des Gesetzes oder dieser Bedingungen zustehen.
Art.5 Preise und Tarife
1. Alle Preisangaben von Plano Plastics sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Die Preise von Plano Plastics beruhen auf den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren (Kosten). Wenn vor oder, bei Teillieferung, während der Lieferung eine Erhöhung dieser preisbestimmenden (Kosten-)Faktoren eintritt, ist Plano Plastics berechtigt, der Gegenpartei eine anteilige Erhöhung in Rechnung zu stellen.
3. Die von Plano Plastics angegebenen Preise verstehen sich weiterhin ausschließlich Mehrwertsteuer, eventueller Einfuhrzölle, sonstiger Steuern, Abgaben und Zölle, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Plano Plastics ist berechtigt, jede Änderung dieser Sätze an die Gegenpartei weiterzugeben.
Art.6 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab dem Lager von Plano Plastics, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die mit einer Lieferung verbundenen Kosten werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
2. Die Lieferung gilt in dem Moment als erfolgt, in dem die zu liefernden Waren das Lager von Plano Plastics verlassen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
3. Die Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Überschreitung der Lieferfrist kann niemals, auch nicht nach Inverzugsetzung, ein Recht auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags begründen, letzteres außer bei grobem Verschulden oder Fahrlässigkeit, oder wenn die Parteien angesichts der Dauer der Überschreitung einvernehmlich beschließen, den Vertrag aufzulösen.
Art 7 Höhere Gewalt
1. Im Falle von höherer Gewalt, sei sie dauerhaft oder vorübergehend, ist Plano Plastics berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder vorübergehend auszusetzen, ohne dass die Gegenpartei und/oder Dritte Anspruch auf Erfüllung und/oder Schadenersatz erheben können. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Streiks, Boykott, Betriebsstörungen, Verkehrs- oder Transportstörungen, Rohstoffmangel, Feuer, Maschinenausfall und im Übrigen alle Umstände, aufgrund derer die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags nach billigem Ermessen nicht von Plano Plastics verlangt werden kann.
2. Wenn sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert, ist nicht nur Plano Plastics, sondern auch die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen. In diesem Fall hat Plano Plastics Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr entstandenen Kosten.
3. Wenn die höhere Gewalt eintritt, während der Vertrag bereits teilweise ausgeführt wurde, ist die Gegenpartei, wenn sich die restliche Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert, berechtigt, entweder den bereits gelieferten Teil der Waren zu behalten und den fälligen Kaufpreis zu zahlen oder den Vertrag auch für den bereits ausgeführten Teil als aufgelöst zu betrachten, mit der Verpflichtung, alle bereits gelieferten Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei an Plano Plastics zurückzusenden, wenn die Gegenpartei nachweisen kann, dass der bereits gelieferte Teil der Waren infolge der Nichtlieferung der übrigen Waren von der Gegenpartei nicht mehr effektiv genutzt werden kann.
Art. 8 Haftung
1. Plano Plastics haftet nicht für Schäden, die der Gegenpartei oder Dritten infolge der von Plano Plastics erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Produkte entstehen, es sei denn, die geltenden Vorschriften und/oder diese Bedingungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
2. Plano Plastics haftet niemals für Schäden, die durch von Plano Plastics für die andere Partei in Auftrag gegebene Dienstleistungen oder gelieferte Produkte von Dritten verursacht werden, insbesondere bei Arbeiten, die von Plano Plastics für Dritte in Auftrag gegeben werden.
Art. 9 Beanstandungen
1. Unter Reklamationen sind alle Beanstandungen der Gegenpartei bezüglich der gelieferten Lieferung zu verstehen.
2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen sofort bei der Lieferung auf Mängel und/oder Schäden zu überprüfen.
3. Beanstandungen können nur geltend gemacht werden, wenn sie schriftlich eingereicht werden und das besagte Schreiben, das eine Beschreibung der Beanstandungen enthalten muss, innerhalb von sechs Tagen nach der Lieferung oder nach der Entdeckung eines verborgenen Mangels im Besitz der Plano Plastics ist, unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze. Die reklamierte Ware muss von der Gegenpartei für Plano Plastics bereitgehalten werden. Ohne die schriftliche Zustimmung von Plano Plastics ist es der Gegenpartei nicht gestattet, die reklamierten Waren an Plano Plastics zurückzusenden.
4. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist Plano Plastics lediglich verpflichtet, die Ware so schnell wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren, ohne dass Plano Plastics für Schäden haftbar gemacht werden kann, die der Gegenpartei oder Dritten entstehen.
5. Durch die Einreichung einer Beschwerde wird die Zahlungsverpflichtung der anderen Partei in Bezug auf die strittigen Waren nicht ausgesetzt.
Art. 10 Gewährleistung
1. Plano Plastics bürgt für die Tauglichkeit sowie die Qualität der von ihr gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar unter Beachtung der an anderer Stelle in diesen Bedingungen festgelegten Bestimmungen.
2. Plano Plastics übernimmt für die von ihr gelieferten und verarbeiteten Materialien und Waren nur eine Garantie von einem Jahr ab Rechnungsdatum. Eine Garantie für die von Plano Plastics gelieferten Materialien und Waren wird nur gewährt, wenn und soweit der Hersteller/Lieferant der Materialien und Waren diese Garantie verstärkt.
3. Die Gewährleistungsansprüche umfassen nur den Ersatz bzw. die Reparatur des betreffenden Materials.
4. Gewährleistungsansprüche werden nicht anerkannt, wenn die Materialien für andere als normale Zwecke verwendet oder unsachgemäß behandelt, benutzt oder gewartet werden.
5. Wenn die Reparatur oder der Austausch des Materials von der Gegenpartei selbst vorgenommen wird, erlischt die vorgenannte Garantie in jedem Fall.
6. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, wird Plano Plastics dadurch auch von seinen (Garantie-)Verpflichtungen befreit.
Art.11 Zahlung
1. Alle Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von Plano Plastics angegebenes Bank- oder Girokonto überwiesen oder eingezahlt werden, es sei denn, in den besonderen Zahlungsbedingungen ist etwas anderes angegeben.
2. Im Falle einer Zahlung per Giro- oder Banküberweisung ist das Datum der Zahlung das Datum, an dem das Giro- oder Bankkonto von Plano Plastics gutgeschrieben wird.
3. Im Falle einer Teillieferung ist die Gegenpartei verpflichtet, die entsprechende Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vorgang.
4. Plano Plastics ist nicht verpflichtet, die Gegenpartei im Voraus auf den Ablauf einer Zahlungsfrist aufmerksam zu machen oder ihr Kontoauszüge und ähnliches zuzusenden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5. Jede Zahlung der Gegenpartei gilt als Begleichung der ältesten offenen Forderung, auch wenn diese Forderung aus fälligen Zinsen oder Inkassokosten besteht.
6. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, die Zahlung auszusetzen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Gegenpartei in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
7. Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, schuldet die Gegenpartei Plano Plastics Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat für den geschuldeten Betrag.
8. Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug gehen alle gerichtlichen Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie die außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Beträge belaufen sich auf mindestens 15% des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 125 €.
9. Plano Plastics hat stets das Recht, sowohl vor als auch nach dem Abschluss des Vertrags eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen, vorbehaltlich der Aussetzung der Ausführung des Vertrags durch Plano Plastics bis zur Leistung der Sicherheit: dies alles unbeschadet des Rechts von Plano Plastics auf Erfüllung, Entschädigung und/oder vollständige oder teilweise Aufhebung des Vertrags, dies alles ohne gerichtliche Intervention und ohne dass Plano Plastics zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet ist.
Art. 12 Eigentumsrecht
Alle gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von Plano Plastics. Die Gegenpartei ist berechtigt, die noch nicht vollständig bezahlten Waren auf normale Weise weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten, die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder sie als Sicherheit im weitesten Sinne des Wortes an Dritte weiterzugeben. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren auf erstes Verlangen von Plano Plastics vorzuzeigen und bei Zahlungsverzug und in den in Artikel 14 dieser Bedingungen genannten Fällen diese Waren auf Verlangen an Plano Plastics zurückzugeben.
Art. 13 Rechte an geistigem Eigentum
1. Zeichnungen, Diagramme, Texte, Skizzen, Berechnungen, Entwürfe, Spezifikationen und dergleichen, die der anderen Partei von Plano Plastics zur Verfügung gestellt wurden, dürfen von der anderen Partei nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder verkauft werden, es sei denn, Plano Plastics hat dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Plano Plastics behält sich das ausdrückliche Eigentum an den in diesem Artikel erwähnten Produktionen vor.
2. Bei Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bestimmung verwirkt die Gegenpartei eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 250 €, die nicht der gerichtlichen Mäßigung unterliegt, unbeschadet des Rechts von Plano Plastics, von der Gegenpartei den erlittenen Schaden und die ihr entstandenen Kosten zurückzufordern.
Art. 14 Auflösung
Unbeschadet der sonstigen Rechte von Plano Plastics und der Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Bedingungen kann Plano Plastics einen Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung als aufgelöst betrachten, wenn die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder bleibt, die Gegenpartei einen Zahlungsaufschub beantragt, ihr Konkurs beantragt wird, die Gegenpartei die freie Verfügung über ihr gesamtes oder einen Teil ihres Vermögens und/oder Einkommens verliert oder ein Teil ihres Vermögens und/oder Eigentums beschlagnahmt wird oder die Gegenpartei ihr Unternehmen verkauft oder liquidiert.
Art. 15 Rechtsstreitigkeiten
1. Für alle von Plano Plastics geschlossenen Verträge gilt ausschließlich niederländisches Recht.
2. Hat die andere Partei ihren Sitz in Europa, so werden alle Streitigkeiten über den Abschluss, die Auslegung oder die Durchführung des Vertrags sowie alle anderen Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag zusammenhängen oder sich daraus ergeben, in erster Instanz von dem zuständigen Gericht des Bezirks 's-Hertogenbosch entschieden.
Art. 16 Umwandlung
Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, tritt an ihre Stelle automatisch eine wirksame Bestimmung, die dem Umfang der unwirksamen Bestimmung(en) am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben dann so weit wie möglich gültig.
